Rz. 14
Sondervorschriften für die GuV-Rechnung bestehen geschäftszweigspezifisch
- für Kreditinstitute (§§ 340–340o HGB),
- Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341–341p HGB),
und in den auf § 330 HGB basierenden Formblatt-Verordnungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und Zahlungsinstitute. Daneben bestehen Spezial-Vorschriften für Krankenhäuser und Eigenbetriebe.
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