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Für Genossenschaften sind die für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. bestimmten Vorschriften im Wesentlichen entsprechend anzuwenden (§ 336 Abs. 2 Sätze 1, 2 HGB). Kleinstgenossenschaften, welche die Größenmerkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Abs. 1 HGB erfüllen, dürfen – unter Beachtung der §§ 337 Abs. 4 und 338 Abs. 4 HGB – die Regelungen, die für Kleinstkapitalgesellschaften (ausgenommen der unter § 267a Abs. 3 HGB fallenden Kleinstkapitalgesellschaften) gelten, anwenden (§ 336 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Der Jahresabschluss ist gemäß § 336 Abs. 1 Satz 2 HGB innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen.

Auch das Befolgen geschäftszweigbedingter Vorschriften bleibt vorbehalten (§ 336 Abs. 3 HGB).

Die Prüfung von Genossenschaften ist in den §§ 53 ff. Genossenschaftsgesetz geregelt; die Offenlegung richtet sich nach § 339 HGB.

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