3.1 Regelung
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, sind die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Die Verpflichtung gilt bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 oder § 5a EStG. Um unbillige Härten zu vermeiden, können die Finanzbehörden auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen, z. B. bei Kleinstbetrieben, denen nicht zugemutet wird, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Auch fehlende EDV-Kenntnisse werden berücksichtigt.[2], [3] Eine weitere Billigkeitsregelung erlaubte es, für eine Übergangszeit bis einschließlich 2014 Bilanz und GuV in Papierform abzugeben.
Inhalte und die Form der elektronischen Übermittlung der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen standardisiert. Die Datenschemata werden von der Finanzverwaltung jährlich aktualisiert und unter www.esteuer.de zur Verfügung gestellt.[4]
3.2 Hinweise aus Verwaltungsanweisungen
3.2.1 Atypisch stille Gesellschaft
Zur Übermittlungspflicht in Fällen atypisch stiller Gesellschaften s. BMF, Schreiben v. 24.11.2017 mit Nichtbeanstandungsregelung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben.[1]
3.2.2 Baumschulbetriebsfläche
Bei der Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG durch Datenfernübertragung ist die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts anhand des Anbauverzeichnisses oder einer Flächenzusammenstellung in einer Fußnote im E-Bilanz-Datensatz darzulegen.[1]
3.2.3 Option zur Körperschaftsbesteuerung
Im Fall der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG (erstmals für Wirtschaftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2021 beginnen)[1] hat die optierende Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, in denen sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird, eine Steuerbilanz nebst entsprechender Gewinn- und Verlustrechnung für eine Körperschaft nach § 5b Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG zu übermitteln.[2]
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