Die Bestimmung des Transaktionspreises kann dort Probleme bereiten, wo Entgelte vertragsgemäß wesentlich vor oder nach der Leistungserfüllung erbracht werden (implizites Kreditgeschäft) oder Entgelte ganz bzw. in wesentlichen Teilen variabel sind.

Den Fall des impliziten Kreditgeschäfts kennt auch das Handels- und Steuerbilanzrecht. Wenn etwa ein Unternehmen eine Maschine heute kauft, aber erst in zwölf Monaten bezahlen muss, dann ist der Kaufpreis aus Sicht beider Parteien in einen Barwert einerseits (Umsatz beim Lieferanten; Anschaffungskosten beim Besteller) und einen Kreditanteil andererseits (Zinsertrag beim Lieferanten, Zinsaufwand beim Besteller) zu splitten.

Zu variablen Kaufpreisen existiert keine einheitliche und klare Auffassung im Handelsrecht. IFRS 15.50 ff. enthält hingegen umfangreiche Regelungen zu diesem Problem. Im Kern geht es darum, dass ein variabler Transaktionspreis bzw. ein variabler Preisbestandteil nur dann schon als Umsatz erfasst werden darf, wenn eine spätere "Stornierung" des so gebuchten Umsatzes hoch unwahrscheinlich ist (IFRS 15.56).

 

Beispiel

Contractor C erneuert die Heizungsanlage vom Kunden K und erhält hierfür neben einer fixen Vergütung von 1 Mio. EUR eine Vergütung von 50 TEUR für je 5 % Reduktion der Heizkosten, die im ersten Betriebsjahr der Neuanlage unter Berücksichtigung einer rechnerischen Anpassung an ein klimatisches Normaljahr im Vergleich zur Altanlage erzielt werden.

C rechnet nach Erfahrungen mit ähnlichen Anlagen und Gebäuden mit Folgendem:

 
Reduktion Verbrauch um Variables Entgelt Wahrscheinlichkeit Erwartungswert
5 % 50 5 % 2,5
10 % 100 80 % 80,0
15 % 150 5 % 7,5
20 % 200 5 % 10,0
25 % 250 5 % 12,5
    100 % 112,5

C bezieht nicht 112,5 TEUR (den Erwartungswert) in den Transaktionspreis ein, sondern 100 TEUR, weil nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 5 % ein schlechteres Ergebnis und damit eine (signifikante) Stornierung von Erlösen denkbar ist.

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