Kommentar

Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ) erzielt nach ständiger Rechtsprechung auch, wer privat Grundstücke kauft und in engem zeitlichem Zusammenhang – nicht mehr als fünf Jahre – wieder verkauft , sofern es sich um mindestens vier Wohneinheiten handelt.

Nach Auffassung des BFH ist unerheblich , ob bei dem Kauf oder der Errichtung der Wohnung schon eine feste Verkaufsabsicht bestanden hat oder ob die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war.

Dies alles gilt auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger Wohneinheiten im Rahmen von Bauherrenmodellen erwirbt und in engem zeitlichem Zusammenhang wieder verkauft ( Bauherrengemeinschaften ). Veräußert er mehr als drei Objekte in engem zeitlichem Zusammenhang, ist es nicht gerechtfertigt, ihn bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensanlage und gewerblichem Grundstückshandel anders zu beurteilen als einen Steuerpflichtigen, der die gleichen Maßnahmen außerhalb eines Bauherrenmodells trifft.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.09.1995, IX R 140/92

Hinweise:

1. In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige 1975 bis 1983 insgesamt 29 Eigentumswohnungen und 5 Einfamilienhäuser im Rahmen von Bauherrenmodellen erworben. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1978, 1980 und 1981 machte er aus der Vermietung dieser Wohneinheiten erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Vom Mai 1978 bis Januar 1983 veräußerte er fünf Wohneinheiten. Während das FG des Saarlandes der Klage stattgab (Urteil v. 30. 9. 1992, EFG 1993 S. 77, 91), führte die Revision des Finanzamts zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG, um die Höhe der einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne oder Verluste festzustellen.

2. Die Entscheidung liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel, die vom Großen Senat des BFH mit Beschluß v. 3. 7. 1995 (GrS 1/93, BStBl II S. 617) bestätigt wurde (teilweise kritisch Fischer , FR 1995 S. 812 f. und Schmidt-Liebig , FR 1996 S. 58 f. m.w.N.). Noch nicht abschließend geklärt erscheint die Frage, ob auch die Errichtung und Veräußerung von bis zu drei Grundstücken dann gewerblich sein kann, wenn es sich etwa um Großobjekte, z. B. Supermärkte handelt; die Klärung dieser Frage durch die Rechtsprechung steht bevor.

Hinweis:

Mittlerweile hat der BFH entschieden, daß die „Drei-Objekt-Grenze” in diesen Fällen nicht anwendbar ist ( BFH, Urteil v. 24. 1. 1996, X R 255/93 ). In dem entschiedenen Fall erwarb jemand zwei Grundstücke, errichtete hierauf in Verkaufsabsicht jeweils einen Supermarkt und veräußerte die bebauten Grundstücke in zeitlichem Zusammenhang. Der BFH bejahte das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels .

gewerblicher Grundstückshandel

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