Als Beginn des gewerblichen Grundstückshandels ist regelmäßig der Zeitpunkt anzusehen, in dem mit Tätigkeiten begonnen wird, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sind. Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Bei Errichtung und Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang beginnt der gewerbliche Grundstückshandel grundsätzlich mit der Stellung des Bauantrags, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben mit der Einreichung der Bauunterlagen oder dem Beginn der Herstellung;
  • bei Erwerb und Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang beginnt der gewerbliche Grundstückshandel grundsätzlich im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs;
  • bei Modernisierung/Sanierung und Veräußerung in engem zeitlichen Zusammenhang beginnt der gewerbliche Grundstückshandel in dem Zeitpunkt, in dem mit den Modernisierungs-/Sanierungsmaßnahmen begonnen wird.

Ist das Grundstück mit der Anschaffung schon dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen, ist es mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Erfolgt eine Einlage in das Betriebsvermögen und erfolgt diese innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb des Grundstücks, erfolgt sie höchstens mit den Anschaffungskosten bzw. fortgeführten Anschaffungskosten. In allen anderen Fällen erfolgt die Einlage zum Teilwert. Der Teilwert ist der Wert, den ein gedachter Erwerber, also ein Makler oder Grundstückshändler als Einkaufspreis zu zahlen bereit wäre. Der Betrag liegt somit unter dem erzielbaren Veräußerungspreis, da der gedachte Erwerber einen Gewinn erzielen will.

Der Umfang eines bestehenden gewerblichen Grundstückshandels wird grundsätzlich durch den veräußerten Grundbesitz bestimmt. Dabei muss auch § 344 Abs. 1 HGB beachtet werden, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb gehörig gelten. Diese Zugehörigkeitsvermutung wird insbesondere bei branchengleichen Wirtschaftsgütern angenommen.

Das Ende des gewerblichen Grundstückshandels liegt vor, wenn das letzte Objekt veräußert ist oder durch die endgültige Einstellung der Verkaufstätigkeiten. Hiervon kann z. B. ausgegangen werden, wenn innerhalb von 5 Jahren keine weiteren Grundstücksverkäufe erfolgen. Veräußerungsgewinne sind regelmäßig nicht begünstigte laufende Gewinne, auch wenn zugleich der Gewerbebetrieb aufgegeben wird.[1] Dies gilt auch im Fall der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt.[2]

Eine Betriebsaufgabe liegt noch nicht vor, wenn nach der Veräußerung von einigen Parzellen eines unbebauten Grundstücks an den restlichen Parzellen zugunsten eines Dritten Erbbaurechte bestellt werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge