Begriff

§ 15 EStG bestimmt als Hauptnorm, welche Einkünfte zu den gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Außerdem grenzt § 15 EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber Einkünften aus anderen Einkunftsarten, z. B. den nicht gewerbesteuerpflichtigen freiberuflichen Einkünften, und nicht einkommensteuerpflichtigen Vermögensmehrungen oder -minderungen ab. Die Zuordnung der Einkünfte zu § 15 EStG beinhaltet zugleich die Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 GewStG), sofern nicht Befreiungsvorschriften eingreifen (§ 3 GewStG). § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnet Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung des Steuerpflichtigen rechnen, den gewerblichen Einkünften zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst die laufenden Einkünfte einer gewerblich tätigen natürlichen Person. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Abs. 3 EStG erfasst diejenigen gewerblich tätiger Gesellschaften (= Mitunternehmerschaften). In § 15 Abs. 2 und 3 EStG wird der Begriff des Gewerbebetriebs definiert. Die einzelnen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit werden in R 15.1–15.8 EStR 2012 und H 15.1H 15.8 EStH 2019 näher erläutert.

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