Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Die Vorschrift erfasst nur Anteile im Privatvermögen. Die Gewinne unterliegen dem Teileinkünfteverfahren. § 17 EStG ist nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf vermögensverwaltende Personengesellschaften und Erbengemeinschaften anwendbar. Ist eine natürliche Person an einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft beteiligt, die über kein Betriebsvermögen verfügt (vermögensverwaltende Personengesellschaft, Erbengemeinschaft), sind durch diese realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG den Gesellschaftern anteilig nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen.[1]  § 17 EStG ist lex specialis zu § 20 EStG.

Wird die 1 %-Grenze nicht erreicht, fallen Veräußerungsgewinne unter § 20 Abs. 2 EStG. Gewinne aus § 20 EStG unterliegen der Abgeltungsteuer.

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