Ist eine Personengesellschaft, z. B. OHG, KG oder GbR, mit Einkünfteerzielungsabsicht teils freiberuflich oder teils land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend und teils gewerblich tätig, "gilt" ihre Tätigkeit "in vollem Umfang" als Gewerbebetrieb[1], es sei denn, die originär gewerblichen Tätigkeiten wären extrem gering.[2] Nach 3 Grundsatzentscheidungen des VIII. Senat des BFH[3] greift die Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein, wenn eine im Übrigen nicht-gewerbliche Mitunternehmerschaft gewerbliche Betriebseinnahmen erzielt, welche einerseits die relative Grenze von 3 % der Gesamtumsätze und andererseits die absolute Umsatzgrenze von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Die Tücke der BFH-Rechtsprechung besteht darin, dass der herangezogene Freibetrag von 24.500 EUR gewerbesteuerlich zwar eine Gewinngrenze ist, der BFH jedoch zur Wahrung des Vereinfachungszwecks der Abfärberegelung darin eine Umsatzgrenze sieht, sodass es auf die Höhe des Gewinns aus der gewerblichen Bagatelltätigkeit nicht ankommt.[4]
Ebenso gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Betätigung einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft, an der eine oder mehrere Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, unter bestimmten Voraussetzungen als Gewerbebetrieb.[5]
BFH, Urteil v. 8.4.2008, VIII R 73/05, BStBl 2008 II S. 681.
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