Für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ist es unerheblich, ob die Tätigkeit legal ist. Dementsprechend betreibt auch derjenige, der mit seiner Tätigkeit gegen gesetzliche Gebote, Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt, ein Gewerbe, z. B. ein Hehler, der gestohlene Gegenstände veräußert, ein Importeur, der Importbestimmungen umgeht, ein Steuerpflichtiger, der einen verbotenen Waffenhandel, illegalen Rauschgifthandel[1] oder illegales Glücksspiel[2] betreibt, ein Bordellbetreiber[3] oder ein Bankangestellter, der unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung als Untreue zu wertende Eigengeschäfte tätigt.[4]

Die gewerblichen Einkünfte sollen dem Steuerpflichtigen auch dann zugerechnet werden können, wenn der Verkauf über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft erfolgt ist, die der Verschleierung der eigenen kriminellen Tätigkeit dient.[5]

 
Hinweis

Prostitution

Der GrS des BFH[6] hat in einer fast 50 Jahre alten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen sind. Diese Auffassung hat er aufgegeben und entschieden, dass selbstständig tätige Prostituierte weder sonstige Einkünfte[7] noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), sondern gewerbliche Einkünfte erzielen.[8]

Prostituierte beziehen allerdings Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn sie im Rahmen eines Bordellbetriebs als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind.[9]

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