Leitsatz

1. Die dem Sozialrecht entlehnten Begriffe des § 3 Nr. 20 GewStG sind nach sozialrechtlichen Maßstäben auszulegen.

2. Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist weder ein Krankenhaus i.S.d. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S.d. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.

3. Rehabilitation und Pflege sind wesensverschieden. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG betrifft allein die Institutionen der Pflege.

4. Einer Rückwirkung von § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG i.d.F. d. Kroatien-AnpG auf Erhebungszeiträume vor 2015 stehen die Anwendungsvorschriften des Gesetzes entgegen.

5. Die Gewerbesteuerpflicht einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung war mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

6. Eine erweiternde Auslegung von R 3.20 Abs. 4 Satz 1 GewStR kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 3 Nr. 20 GewStG, § 15, § 18 Abs. 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 163 AO, § 27, § 39, § 39a, § 40, § 107, § 111, § 111c SGB V, § 33 SGB VII, § 5, § 6, § 26 SGB IX, § 14, § 18, § 41, § 42, § 43, § 71 SGB XI, § 48, § 61 SGB XII, § 630a BGB

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Rehabilitationszentrum. Dort erbringt er mithilfe von Fachkräften "ambulante Rehabilitationsleistungen". Im Streitjahr 2007 bestanden Verträge des Klägers mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern i.S.d. § 40 Abs. 1 SGB V, nicht jedoch ein Versorgungsvertrag nach §§ 107, 111 SGB V. Die Patienten hielten sich meist über einen Zeitraum von drei Wochen vier bis sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche in der Einrichtung des Klägers auf. In dieser Zeit wurden verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt. Es bestand die Möglichkeit, ein Mittagessen einzunehmen. Übernachtung oder Frühstück bot der Kläger hingegen nicht an. Neben den eigentlichen Rehabilitationsleistungen hatte der Kläger die medikamentöse Versorgung sicherzustellen und andere Pflegeleistungen zu erbringen.

Im Gegensatz zum FA war der Kläger der Auffassung, seine teilstationären Leistungen seien nach § 3 Nr. 20 GewStG a.F. gewerbesteuerfrei. Das FG hat seiner Klage stattgegeben (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.11.2012, 7 K 10204/09, Haufe-Index 3744349).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war begründet. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Gewinne des Klägers aus der Rehabilitationseinrichtung seien gewerbesteuerpflichtig, da § 3 Nr. 20 Buchst. b oder d GewStG a.F. nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen des Sozialrechts nicht in Betracht kämen. Der Kläger habe weder ein von § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. erfasstes Krankenhaus noch eine in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F. normierte Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen betrieben. Es bestehe weder ein verfassungsrechtliches Gebot zur Einbeziehung einer Rehabilitationseinrichtung in die Gewerbesteuerfreiheit noch ermögliche R 3.20 Abs. 4 Satz 1 GewStR die Steuerbefreiung.

 

Hinweis

Durch § 3 Nr. 20 GewStG wurden im Laufe der letzten Jahrzehnte in zunehmendem Umfange bestimmte Einrichtungen des Gesundheitswesens von der Gewerbesteuer befreit. Zunächst kamen Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in den Genuss der Steuerbefreiung, danach auch Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürf­tiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen.

Durch das Kroatien-AnpG wurde der Ausnahmekatalog des § 3 Nr. 20 GewStG ab 2015 erneut erweitert. Nunmehr sind auch Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation gewerbesteuerbefreit, sofern die Behandlungskosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind, dies indes nur, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation i.S.d. Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt.

Vor Inkrafttreten der Neuregelung, also bis 2014 sind Rehabilitationseinrichtungen weder als Krankenhäuser noch als Pflegeeinrichtungen anzusehen und dementsprechend gewerbesteuerpflichtig.

Da im Streitfall die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift R 3.20 Abs. 4 Satz 1 GewStR nicht gegeben waren, musste der X. Senat nicht entscheiden, ob diese Richtlinie § 3 Nr. 20 GewStG a.F. zutreffend interpretiert oder ob die Richtlinie ggf. lediglich als Billigkeitsmaßnahme i.S.d. § 163 AO zu verstehen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.9.2015 – X R 2/13

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