Leitsatz

Bei einem konzerninternen Cash-Pooling-System ist eine Saldierung von Zinsaufwendungen mit Zinserträgen in aller Regel nicht möglich. Die ungeminderten Zinsaufwendungen sind als Finanzierungsaufwand hinzuzurechnen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH ist Teil einer Unternehmensgruppe. Im Konzern bestand ein sog. "Cash-Pooling-System". Die GmbH erzielte daraus überwiegend Zinserträge, hatte aber auch Zinsaufwendungen zu tragen. Da die Erträge höher waren als die Aufwendungen, erklärte die GmbH hieraus keinen Finanzierungsaufwand, der nach § 8 Satz 1 Nr. 1a GewStG bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen ist. Dies wurde bei einer Betriebsprüfung beanstandet, eine Saldierung der Zinserträge und Zinsaufwendungen sei nicht zulässig. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Auch die Klage der GmbH wird vom Finanzgericht als nicht begründet gewertet. Das Finanzgericht führt aus, dass Verträge im Rahmen eines Cash-Pooling-Systems als wechselseitige Darlehensverträge zu qualifizieren sind. Jedes einzelne Schuldverhältnis muss grundsätzlich für sich beurteilt werden. Eine Saldierung der Zinsaufwendungen für die aus dem Cash-Pool erhaltene Liquidität mit den Zinserträgen für die der Konzernmutter im Rahmen des Cash-Pools gewährten Darlehen kommt nicht in Betracht. Auch ist eine Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse nicht schon deshalb möglich, weil sie ohne einander nicht denkbar sind.

Somit ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG jedes einzelne Schuldverhältnis für sich zu beurteilen. Die aus dem Cash-Pool resultierenden Zinsaufwendungen sind nach dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, ohne dass es zuvor zu einer Saldierung mit Zinserträgen kommt.

Etwas anderes gilt nur, wenn einzelne Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es damit dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen (BFH, Beschluss v. 15.09.2011, I R 51/10, BFH/NV 2012 S. 446). Doch daran wird eine Saldierung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems regelmäßig scheitern; es mangelt an der Einheitlichkeit, Regelmäßigkeit bzw. gleich bleibenden Zweckbestimmung der Kreditgeschäfte. So werden die einzelnen Konten meist bei verschiedenen Kreditinstituten geführt und auch die einzelnen Cash-Managementverträge werden in aller Regel zu unterschiedlichen Bedingungen abgeschlossen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat gegen das Urteil die Revision zugelassen. Diese wurde mittlerweile auch eingelegt (Az beim BFH I R 65/17). Einschlägige Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.09.2017, 6 K 243/14

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