Leitsatz

Eine atypisch stille Gesellschaft, kann bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einen Freibetrag abziehen. Dies jedoch nur vom anteiligen Gewinn ab Begründung der Mitunternehmerschaft.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hat am 18.12.2015 eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen. Für die entstandene Mitunternehmerschaft wurde beantragt, den Gewinn i. H. v. 34.874 EUR um den Gewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG i. H. v. 24.500 EUR zu mindern. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag. Es ging dabei jedoch nur von einem zeitanteiligen (14/365) Gewinn i. H. v. 1.338 EUR aus und kürzte hiervon den Freibetrag. Für die GmbH hingegen wurde der zeitanteilige (351/365) Gewinn i. H. v. 33.536 EUR ohne Abzug eines Freibetrags berücksichtigt und ein Gewerbesteuermessbetrag mit 1.172 EUR festgesetzt. Der Einspruch der GmbH hiergegen blieb dem Grunde nach erfolglos; der Gewinn wurde lediglich um einen noch beantragten Investitionsabzugsbetrag gemindert.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage hiergegen als unbegründet zurückgewiesen. Es entscheidet, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der für Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 EUR für den Zeitraum vor der Aufnahme des Stillen nicht zusteht.

Maßgebend ist § 14 GewStG, wonach der Gewerbesteuermessbetrag nicht an die Steuerschuldnerschaft nach § 5 Abs. 1 GewStG (persönliche Steuerpflicht) anknüpft, sondern an die sachliche Steuerpflicht. Wechselt die sachliche Steuerpflicht während des Erhebungszeitraums ist der Gewerbeertrag trotz unveränderter Schuldnerschaft nach der unterschiedlichen sachlichen Steuerpflicht zu ermitteln. Damit ist der Freibetrag zutreffend nur bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Mitunternehmerschaft als eigenständig sachlich gewerbesteuerrechtliches Objekt zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht liegt damit auf einer Linie mit der BFH-Rspr. zu vergleichbaren Fällen (z. B. BFH, Urteil v. 25.4.2018, IV R 8/16, BStBl 2018 II S. 484). Da es in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aber nicht um eine unterjährige Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft, sondern um die Auflösung einer Mitunternehmerschaft ging, hat das Finanzgericht die Revision dennoch zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 18.10.2018, 10 K 4079/16 G

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