Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Eine Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) in der Weise eingegliedert ist, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht und die Organgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Erforderlich ist ferner (in Angleichung an die körperschaftsteuerlichen Regelungen) die finanzielle Eingliederung sowie ein Ergebnisabführungsvertrag. Die Betriebsstätten der Organgesellschaft gelten dann als Betriebsstätten des Organträgers, d. h. es erfolgt nur eine Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung gegenüber dem Organträger, dem der Gewerbeertrag der Organgesellschaft zuzurechnen ist. Zu diesem Zweck muss jedoch auch die Organgesellschaft eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Eine gewerbesteuerfreie GmbH kann Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft sein.
Eine eigene gewerbliche Tätigkeit einer Organträgergesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben einzelnen Unternehmen tritt, zusammenfasst.
Die für eine finanzielle Eingliederung erforderliche Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft steht dem Organträger nicht zu, wenn er lediglich zu 50 % an der Organgesellschaft beteiligt ist und ein Stimmbindungsvertrag hinsichtlich der Stimmrechte aus der einem Mitgesellschafter zustehenden Beteiligung an der Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Organträgers an der Beteiligung des Mitgesellschafters führt.
Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann nach § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG.
Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die "Organschaft" zuvor in dem Sinne faktisch "gelebt" worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind.
Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für den Organkreis wird wie folgt ermittelt:
- Auf der 1. Stufe wird der Gewerbeertrag getrennt für jede Gesellschaft ermittelt, ausgehend vom jeweiligen Gewinn, zuzüglich der Hinzurechnungen und abzüglich der Kürzungen.
- Auf der 2. Stufe werden diese Werte beim Organträger so zusammengerechnet, dass Gewinne und Verluste nur einmal und allein in dem Unternehmen erfasst werden, in dem sie entstanden sind. Gewinnabführungen und Verlustübernahmen bleiben daher erfolgsneutral.
Besonderheiten bei Organschaft
Gewinnminderungen infolge einer Teilwertabschreibung des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen eine Organgesellschaft sind bei Ermittlung des organschaftlichen Gewerbeertrags durch entsprechende Hinzurechnungen zu neutralisieren, soweit die Teilwertabschreibung zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt ist.
Ein strukturell dauerdefizitärer Betrieb gewerblicher Art kann nach Auffassung des FG Düsseldorf kein tauglicher Organträger sein.
Eine atypisch stille Gesellschaft kann als Personengesellschaft keine Organgesellschaft einer gewerbesteuerlichen Organschaft sein.
Wird ein Antrag auf Feststellung der Organschaft nach § 14 Abs. 5 KStG gestellt, sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Bescheid über das steuerliche Einlagekonto insoweit Folgebescheide. Dagegen ist der Gewerbesteuermessbescheid kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG.
Ein unterjähriger Gesellschafterwechsel kann die Kürzung des Gewerbeertrags auf der Ebene des Organträgers zur Folge haben.
Inländische Zwischenholding bei ausländischem Organträger
Hinweise zur gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen Organträger und einer inländischen Organgesellschaft über eine inländische Zwischenholding geben das Urteil des BFH vom 9.2.2011 und der hierzu ergangene Nichtanwendungserlass vom 27.12.2011.