Zusammenfassung

 
Überblick

Die Gewerbesteuer ist als fester Bestandteil der Finanzierung kommunaler Haushalte aus unserem Besteuerungssystem nicht mehr wegzudenken.

Der folgende Beitrag gibt auf der Basis der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2020 zu beachten sind.

Zu beachtende gesetzliche Änderungen:

Im Bereich der Hinzurechnungen ordnet § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG an, dass eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) nur zur Hälfte vorzunehmen ist bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, welche eine Kohlendioxidemmission von höchstens 50g je gefahrenem Kilometer haben oder bei denen die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt sowie bei Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind. Die Neuregelung ist auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind.

In § 9 Nr. 7 GewStG ist ab Erhebungszeitraum 2020 geregelt, dass die Kürzungsvorschrift für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands bereits dann greift, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020[1] wurde der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG ab Erhebungszeitraum 2020 von 100.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096) ergeben sich für den Erhebungszeitraum 2020 und früher folgende Änderungen:

Die sich aus §§ 138d bis 138k AO ergebende Meldepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen ist ab 1.7.2020 zu beachten.

[1] BGBl 2020 I S. 1385

1 Steuererklärungspflicht – Abgabefrist

Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.[1] Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2020 einen Gewerbeertrag von mehr als 5.000 EUR erzielt hat.[2] Steuererklärungspflichtig sind außerdem Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraums 2019 vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10a GewStG gesondert festgestellt worden sind. Die Gewerbesteuererklärung dient bei negativem Gewerbeertrag auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG. Die Gewerbesteuererklärung 2020 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2021 abzugeben. Bei Gewerbesteuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2022. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Gewerbesteuererklärungen vorweg anfordern. Wird die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, greift § 152 AO, wonach ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn die Gewerbesteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums abgegeben wurde.[3]

 
Hinweis

Abgabefrist verlängert

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat das BMF mit Schreiben v. 21.12.2020[4] die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert. Diese Verlängerung gilt jedoch nur einmalig für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2019. Es ist beabsichtigt, diese Abgabefrist auf gesetzlichem Wege bis zum 31.8.2021 zu verlängern.[5]

 
Hinweis

Elektronische Übermittlung

Die Gewerbesteuererklärung 2020ist auf elektronischem Wege authentifiziert zu übermitteln.[6] In diesem Fall entfällt die auf der letzten Seite des Erklärungsvordrucks vorgesehene Unterschrift. Diese ist jedoch dann erforderlich, wenn die Gewerbesteuererklärung, z.  B. in Härtefällen, weiterhin in Papierform abgegeben wird[7] oder eine von der Finanzverwaltung geduldete elektronische Übermittlung im ELSTER-Verfahren erfolgt, die neben der Übermittlung weiterhin noch die Übersendung des – unterschriebenen – Papierausdrucks erfordert.

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