Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Im Fall der Abwicklung einer GmbH ist der gesamte Abwicklungszeitraum der gewerbesteuerliche Gewinnermittlungszeitraum. Der für diesen Zeitraum ermittelte Gewinn ist ratierlich auf die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums (ggf. im Wege von Bescheidänderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) zu verteilen.[1]

Durch Hinzurechnungen und Kürzungen verändert, ergibt sich der Gewerbeertrag.[2]

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, nicht jedoch bei Kapitalgesellschaften, wird der Gewerbeertrag um den Freibetrag von 24.500 EUR gekürzt.[3]

Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, ist der gewerbesteuerliche Freibetrag i. H. v. 24.500 EUR für die Zeit vor der Aufnahme nicht zu gewähren.[4] Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sonstiger juristischer Personen und nichtrechtsfähiger Vereine und Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein Freibetrag von 5.000 EUR vom Gewerbeertrag abgezogen.[5]

Der für die Gewerbesteuer maßgebende Gewinn wird i. d. R. mit dem für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermittelten Gewinn übereinstimmen, sodass die Beträge der entsprechenden Steuererklärung – bei Personengesellschaften der Feststellungserklärung – entnommen werden können. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Gewerbebetriebe, muss er für jeden Betrieb eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Bei Ermittlung des Gewinns sind die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AStG und die nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern zu berücksichtigen. Außerdem ist der Gewinn um die nach § 13 GewStDV steuerfreien Ergebnisse der Einnehmer einer staatlichen Lotterie zu bereinigen.

Entsprechendes gilt bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Dem Gewinn muss auch der Verlustabzug[6] hinzugerechnet werden.

Da die Gewerbesteuer (als Objektsteuer) u.  a. an das Ergebnis des Betriebs und nicht z.  B. an das Entstehen und die Beendigung des Betriebs anknüpft, werden abweichend von der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung bestimmte Vorgänge bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Gewinns bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nicht berücksichtigt.

Dies betrifft insbesondere folgende Fallgestaltungen:

  • Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs bei einem Einzelunternehmen[7] oder einer Personengesellschaft.[8] Eine Teilbetriebsveräußerung, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt, setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert und/oder entnimmt.[9] Allerdings unterliegen solche Veräußerungs- oder Aufgabegewinne der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer[10] sind.[11] Dies gilt auch nach Einführung von § 7 Satz 2 GewStG.[12]

    Wird bei Personengesellschaften lediglich ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert, liegt laufender und damit auch der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn vor.[13] Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft oder des Anteils eines Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft gehört zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.[14] Entsprechendes gilt für den Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils.[15] Dies bedeutet, dass Gewerbesteuerpflicht eintritt, wenn als Mitunternehmer eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft beteiligt ist und sie nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Gewinn auf einen Anteil entfällt, der von einer natürlichen Person unmittelbar gehalten wird. Die Regelung ist verfassungsgemäß.[16] Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft gehört zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann, wenn die Obergesellschaft nur in Folge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind.[17]

  • Bei Anwendung der Vorschrift dürfen die vor Aufnahme des werbenden Geschäftsbetriebs entstandenen Betriebsausgaben bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abgezogen werden.[18] Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ebenfalls zum Gewerbeertrag.[19]

    Dagegen führt der Verkauf eines Ante...

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