Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Europäische Genossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind Gewerbebetriebe kraft Rechtsform.[1] Unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft eine gewerbliche oder eine andere Tätigkeit ausübt, gilt ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

Eine Kapitalgesellschaft ist daher auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie ausschließlich freiberuflich tätig ist.[2] Nach dem Recht eines anderen EU-Staats gegründete Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland, z. B. Limited, S. A., sind im Inland voll rechtsfähig, sodass es auf die Eintragung im deutschen Handelsregister nicht ankommt.[3] Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA), der dauerdefizitär ist, jedoch seine Verluste durch Anteile an einer ertragbringenden Körperschaft kompensiert, ist gewerbesteuerpflichtig.[4]

Der Gewerbebetrieb einer Kapitalgesellschaft beginnt zwar grundsätzlich erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister, allerdings ist auch eine bereits nach außen in Erscheinung tretende Vorgesellschaft steuerpflichtig. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit der Einstellung jeglicher Tätigkeit, wozu auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen einer Abwicklung gehört.[5] Mit der Verpachtung eines bislang selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch eine gemeinnützige Körperschaft endet nicht die Gewerbesteuerpflicht. Vielmehr bedarf es hierzu der Betriebsaufgabe.[6]

Eine rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium, die nicht originär gewerblich tätig ist und damit keinen Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG ausübt, unterliegt gleichwohl bereits vor ihrer Eintragung im Handelsregister als sog. Vorgesellschaft der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.[7]

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