Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und die vorzeitige Zurverfügungstellung von Kapital. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt an.[1] Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es nicht an, sodass auch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs unter die Regelung fallen.

Als Entgelt gelten auch

  • der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit.[2] Nicht hierunter fallen geschäftsübliche Skonti und Abschläge aus anderen Gründen, z. B. Treue- oder Mengenrabatte;
  • Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechseln und anderen Geldforderungen.[3] Dies betrifft insbesondere Abschläge aus dem Verkauf von aktivierten Forderungen.

Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann um der Hinzurechnung unterliegende Kredite, wenn sie ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden.[4]  Aufzinsungsbeträgen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG (unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sind dagegen nicht hinzuzurechnen, ebenso nicht aktivierte Bauzeitzinsen[5] und Erbbauzinsen. Auch Aufwendungen für ein Zins-Swap-Geschäft werden von der Hinzurechnung nicht erfasst, allerdings prüft die Finanzverwaltung bei anderen Swap-Verträgen, bei denen andere Finanzierungsformen und Gestaltungsformen kombiniert werden, eine Hinzurechnung.[6] Das FG Berlin – Brandenburg hat hierzu entschieden, dass Zinsswap – Aufwendungen wie Zinsen im Sinne der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG behandelt werden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit mit der zugrunde liegenden Darlehensvereinbarung bilden.[7] Die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen werden nicht für die Nutzung von Fremdkapital, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet, sodass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG nicht in Betracht kommt.[8]

Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash – Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann ggf. verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.[9]

In Zeile 41 sind die Entgelte für Schulden in voller Höhe einzutragen, soweit sie im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Soweit § 3c Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt, ist jedoch nur der abzugsfähige Teil einzutragen. Dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG.

 
Hinweis

Rumpfwirtschaftsjahre

Bei Rumpfwirtschaftsjahren sind entsprechende Angaben in Zeile 48 einzutragen.

[1] R 8. 1 Abs. 1 GewStR 2009.
[6] Gleich lautende Ländererlasse v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rdnr. 15.
[7] FG Berlin – Brandenburg, Urteil v. 8.1.2019, 6 K 6242/17, EFG 2019 S. 642, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 7/19
[8] Gleich lautende Ländererlasse v. 17.11.2015, BStBl 2015 I S. 896.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge