Überblick

Die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer dient der rechtsformneutralen Besteuerung und begünstigt Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Ermäßigt wird die tarifliche Einkommensteuer, indem sie bis zum Veranlagungszeitraum 2019 um das 3,8-Fache, ab dem Veranlagungszeitraum 2020 um das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird. Die entsprechende Regelung in § 35 EStG wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert, zuletzt durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (Gesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1513).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 35 EStG. Die Finanzverwaltung verweist zu der Steuerermäßigung in R 35 EStR 2012 auf das Schreiben vom 3.11.2016 (BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, BStBl 2016 I S. 1187).

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