Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters in bzw. aus einer Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahrs ist der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuer-Messbetrag auf die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen. Ein unterjährig ausgeschiedener Gesellschafter[1] ist damit nicht am Gewerbesteuer-Messbetrag beteiligt.[2] Weder der Veräußerungsgewinn des Ausscheidenden noch gesellschaftsvertragliche Ausgleichsklauseln beeinflussen die Verteilung des Messbetrags. Der Ausschluss des ausgeschiedenen Gesellschafters vom Messbetrag führt dann zu einem systematisch zutreffenden Ergebnis, wenn er keinen unterjährigen Gewinnanspruch hat, sondern nur das Veräußerungsentgelt erhält. Dann entfallen anteiliger Jahresgewinn und anteiliger Messbetrag im gleichen Verhältnis auf den neu eintretenden Gesellschafter. War der ausgeschiedene Gesellschafter jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens, der neue Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt am laufenden Gewinn beteiligt, erhält Letzterer dennoch den gleichen Anteil am Messbetrag wie im Fall des Ausschlusses eines unterjährigen Gewinnanspruchs.

Etwas einfacher ist die Situation, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs in ein Einzelunternehmen eintritt oder eine Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahrs durch Ausscheiden von Gesellschaftern zum Einzelunternehmen "schrumpft". In diesen Fällen wechselt der Steuerschuldner, der einheitliche Gewerbesteuer-Messbetrag ist dann dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft zeitanteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. Eine gesonderte Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags ist dann nur insoweit erforderlich, als er zeitanteilig auf die Personengesellschaft entfällt.

[2] BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a-/08/10002, BStBl 2016 I S. 1187, Tz. 28.

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