Nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist die Steuerermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt. Diese Begrenzung soll eine Überkompensation bei der Anrechnung verhindern, die immer dann eintreten würde, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz weniger als 380 % bzw. 400 % beträgt. Denn in diesen Fällen ist das 3,8- bzw. 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags höher als die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Unter zu zahlender Gewerbesteuer versteht das BMF[1] die im Gewerbesteuer-Bescheid festgesetzte Gewerbesteuer für den jeweiligen Betrieb bzw. bei Personengesellschaften die jeweils anteilig festgesetzte Gewerbesteuer. Dass es hierbei nur auf die "zu zahlende" nicht auf die tatsächlich "gezahlte" Gewerbesteuer ankommt, wird daraus deutlich, dass die Finanzverwaltung für den in der Praxis häufig vorkommenden Fall der vor der Gewerbesteuer-Festsetzung erfolgenden Einkommensteuer-Festsetzung vorgibt, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf Basis des Gewerbesteuer-Messbetrags und des Hebesatzes anzusetzen. Bei einer abweichenden Festsetzung der zu zahlenden Gewerbesteuer soll der Einkommensteuer-Bescheid dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden.[2]

Wird die festgesetzte Gewerbesteuer zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, ist der Einkommensteuer-Bescheid ebenfalls zu ändern. Keine Änderung soll dagegen erfolgen, wenn das Finanzamt den Gewerbesteuer-Messbetrag sowie die zu zahlende Gewerbesteuer vorläufig festgestellt hat, die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde jedoch wegen Verjährung unterbleibt.[3]

[1] BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a-/08/10002, BStBl 2016 I S. 1187, Tz. 6.

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