Anrechnungsüberhänge können z.  B. daraus resultieren, dass

  • einkommensteuerlich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, eine Gewerbesteuer-Belastung jedoch aus Hinzurechnungen nach § 9 GewStG entsteht,
  • einkommensteuerlich zwar positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, die Höhe der Einkommensteuer wegen anderer negativer Einkünfte die Gewerbesteuer-Anrechnung begrenzt oder völlig ausschließt.

In beiden Fällen hat der BFH[1] bestätigt, dass diese Anrechnungsüberhänge verfallen; es können weder Steuererstattungen festgesetzt, noch Anrechnungsüberhänge vor- oder zurückgetragen werden.

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