Als geminderte tarifliche Steuer nach § 35 Abs. 1 Satz 4 EStG ist die Einkommensteuer anzusetzen, die sich nach Abzug anzurechnender ausländischer Steuern nach DBA, nach § 32d Abs. 6 EStG sowie nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, außerdem nach § 12 AStG ergibt.

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