Die Regelung lässt sich wie folgt charakterisieren:

  • Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, die in 3-facher Hinsicht begrenzt ist: auf den 3,8-fachen bzw. 4-fachen Gewerbesteuer-Messbetrag, auf die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer und auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Gemindert wird unmittelbar die Einkommensteuer, es wird kein Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vorgenommen. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung nach § 35 EStG Vorrang vor dem Baukindergeld nach § 34f EStG, dem Abzug von Parteispenden nach § 34g EStG, der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach § 35a EStG und der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an selbstbewohnten Gebäuden nach § 35c EStG hat.[1] Alle anderen Steuerermäßigungen, z.  B. für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG und für ausländische Einkünfte nach § 34c EStG sind dagegen vor § 35 EStG anzuwenden. Vorrang vor § 35 EStG hat nach dessen Abs. 1 Satz 4[2] auch die Anrechnung ausländischer Steuern auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 6 Satz 2 EStG, wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gestellt wird.
  • Es wird nicht die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abgezogen, sondern höchstens das 3,8-Fache bzw. 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der sich nach Anwendung der Steuermesszahl nach § 11 Abs. 1 GewStG auf den um den Freibetrag gekürzten, abgerundeten Gewerbeertrag ergibt. Multipliziert man diesen Betrag mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, ergibt sich die Gewerbesteuer-Belastung.
  • Der Abzug wird nur dann und nur insoweit gewährt, wie das zu versteuernde Einkommen gewerbliche Einkünfte enthält und darauf Einkommensteuer entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Daher können sich andere Einkünfte mittelbar auf die Steuerermäßigung auswirken.
  • Die Steuerermäßigung ist zusätzlich auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Damit wird eine im Fall eines niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatzes mögliche Überkompensation, d.  h. eine die Gewerbesteuer-Belastung übersteigende Einkommensteuer-Ermäßigung, verhindert.
[2] § 35 Abs. 1 Satz 4 EStG wurde durch das Gesetz v. 26.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809 entsprechend geändert; die Regelung gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2013.

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