Die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG werden nach folgenden Grundsätzen ermittelt:

  • Sämtliche Hinzurechnungen erfolgen auch dann, wenn diese beim Empfänger der Entgelte der Gewerbesteuer unterliegen.
  • Miet- und Pachtzinsen werden je nach Pachtgegenstand mit unterschiedlichen Prozentsätzen hinzugerechnet. Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig von den Pachtumständen (Betriebsverpachtung, Pachthöhe, Gewerbesteuerpflicht des Pächters).
  • Für die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG gibt es einen gemeinsamen Freibetrag von 200.000 EUR.[1]
  • Vom Restbetrag werden nur 25 % hinzugerechnet.
[1] Bis einschl. Erhebungszeitraum 2019: 100.000 EUR

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