BMF, 28.6.2001, IV A 5 - InvZ 1271 - 21/01

3 Anlagen

Das Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.6.2001 (BGBl 2001 I S. 1018) sieht Investitionszulagen für betriebliche Investitionen gemäß § 2 InvZulG 1999 in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen, kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks und kleinen und mittleren Betrieben des innerstädtischen Groß- und Einzelhandels vor. Weitere Bereiche der Förderung durch Investitionszulagen sind Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie der Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich gemäß § 3 InvZulG 1999 und Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus gemäß § 4 InvZulG 1999. Dieses Anwendungsschreiben behandelt die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für betriebliche Investitionen.

Die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 kann nur für Investitionen im Fördergebiet beansprucht werden. Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990.

Die im InvZulG 1999 verwendeten Begriffe, die dem Einkommensteuerrecht entnommen worden sind, sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG 1999, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt (BFH vom 18.5.1999, BStBl 1999 II S. 619). Die Gewährung der Investitionszulage hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung ab. Beide Regelungsbereiche stehen verfahrensrechtlich selbstständig nebeneinander (BFH vom 9.12.1999, BStBl 2001 II S. 311). Soweit das InvZulG 1999 mit Vorschriften früherer Investitionszulagengesetze und anderer Fördergesetze übereinstimmt, sind höchstrichterliche Entscheidungen auch für das InvZulG 1999 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der §§ 1, 2, 5 bis 11 InvZulG 1999 die folgenden Grundsätze:

 

Erster Teil Materiellrechtliche Vorschriften

 

I. Anspruchsberechtigter

 

1. Allgemeines

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Zur Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes sowie Personengesellschaften und Gemeinschaften berechtigt, die bestimmte betriebliche Investitionen im Fördergebiet vornehmen. Investitionszulagenberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 InvZulG 1999 ist grundsätzlich der Investor, der bürgerlichrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist. Fallen bürgerlich-rechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist investitionszulagenberechtigter Investor der wirtschaftliche Eigentümer nach § 39 AO (BFH vom 9.12.1999, BStBl 2001 II S. 311).

 

2. Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes

2

(1) Die Anspruchsberechtigung setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige mit einem Betrag oder überhaupt zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Im Ausland ansässige Steuerpflichtige sind nicht anspruchsberechtigt, wenn ihre inländischen Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Steuerpflichtigen deshalb nicht der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen (BFH vom 14.8.1997, BStBl 1998 II S. 355).

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(2) Von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22 KStG befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (BFH vom 8.7.1994, BStBl 1994 II S. 869). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften und Vereine sind trotz ihrer Steuerbefreiung anspruchsberechtigt. Vgl. aber Rz. 16. – 6 4 (3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur anspruchsberechtigt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG). Wegen des Begriffs eines Betriebs gewerblicher Art wird auf Abschnitt 5 KStR 1995 hingewiesen.

 

3. Personengesellschaften und Gemeinschaften

5

(1) Zu den anspruchsberechtigten Personengesellschaften gehören auch Innengesellschaften, die Mitunternehmerschaften sind, z.B. atypisch stille Gesellschaften. Zur Antragsberechtigung von atypisch stillen Gesellschaften wird auf Rz. 157 hingewiesen.

6

(2) Bei Wirtschaftsgütern, die zum Sonderbetriebsvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter gehören, ist die Personengesellschaft anspruchsberechtigt (BFH vom 7.12.2000, BStBl 2001 II S. 316). Bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterpersonengesellschaften ist die Besitzpersonengesellschaft für die an die Betriebspersonengesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter anspruchsberechtigt (vgl. BMF vom 28.4.1998, Tz. 2f, BStBl 1998 I S. 583).

7

(3) Arbeitsgemeinschaften sind bei der Investitionszulage auch dann selbst...

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