Mit dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die umgekehrte Maßgeblichkeit[1] entfallen. Durch den unterschiedlichen Ansatz der Werte in der Handels- und Steuerbilanz hat der Ansatz latenter Steuern an Bedeutung gewonnen. Handelsrechtlich
- muss eine passive Rückstellung (Pflicht)[2],
- kann eine aktive Rückstellung (Wahlrecht)[3]
für latente Steuern gebildet werden.
Ist aber der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende steuerliche Wert, so ist der Wert der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend. Dies gilt auch für Gewährleistungsrückstellungen. Hierdurch kommt es zur Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanzwerten. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung der Rückstellung für latente Steuern.[4]
Latente Steuer nur für große und mittelgroße Gesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Bildung einer Rückstellung für latente Steuern generell befreit.[5]
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