Bauten auf unbebauten Grundstücken im Eigentum beider Ehegatten werden zivilrechtlich Eigentum beider Ehegatten. Gleichwohl kann einer der Ehegatten allein (ausschließlich in seinem Namen) die Aufträge vergeben und Bestellungen vornehmen. Wenn dies derjenige Ehegatte ist, für dessen unternehmerische Tätigkeit das Bauvorhaben ganz oder teilweise genutzt werden soll (Unternehmer-Ehegatte), kann dieser Ehegatte als unternehmerischer Leistungsempfänger die Vorsteuerbeträge aus den Baukosten ungekürzt abziehen.

Er hat in diesem Fall jedoch das Gebäude hinsichtlich des Eigentumsanteils des anderen Ehegatten (Nichtunternehmer-Ehegatte) auf fremdem Grund und Boden errichtet. Eine spätere Weiterlieferung der Gebäudeteile an den Nichtunternehmer-Ehegatten könnte der Umsatzsteuer unterliegen.[1] Deshalb führt eine Auftragsvergabe allein durch den Unternehmer-Ehegatten zwar zunächst zum vollen Vorsteuerabzug, ist aber risikobehaftet.

 
Wichtig

Der Leistungsempfänger ist nicht beliebig austauschbar

Ist z. B. durch Bestellung, Auftragsvergabe oder Unterzeichnung eines Bauvertrags der Leistungsempfänger bestimmt, lässt sich dies rückwirkend nicht mehr korrigieren. Wenn einer der Ehegatten z. B. Aufträge allein in seinem Namen vergeben hat, ist und bleibt dieser Ehegatte der Leistungsempfänger der Bauleistung. Ein Austausch der Person des Leistungsempfängers gegen eine andere Person oder Gemeinschaft mit Wirkung für die Vergangenheit ist nicht mehr möglich. Insbesondere lässt sich ein Wechsel des Leistungsempfängers nicht durch die Erteilung bzw. Umschreibung von Rechnungen auf einen anderen Namen, z. B. auf den Namen der Eheleute, erreichen.[2]

Rechnungsberichtigungen (Umschreiben von Rechnungen auf den Namen der Eheleute) sind allerdings zulässig, wenn tatsächlich die Ehegattengemeinschaft die Aufträge vergeben hat und der Leistungserbringer die Rechnungen irrtümlich lediglich auf den Namen eines Ehegatten erteilt hat.[3] Es wird in der Praxis allerdings nicht einfach sein, dies dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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