Die Verwaltung wendet die geänderte BFH-Rechtsprechung ab dem Jahr 1998 nur zum Teil an.[1] Die aktuelle Verwaltungsauffassung ist in Abschn. 15.2b UStAE zusammengefasst. Danach ist bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen stets von einer einheitlichen Leistung an die Gemeinschaft selbst auszugehen.[2] Trotz der von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Verwaltungsauffassung[3] kommt es in den meisten Fällen zu einem identischen Ergebnis, nämlich dem Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Gemeinschafters (hier: Unternehmer-Ehegatten).[4]

Die geänderte BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 bezüglich der (Nicht-)Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften wird von der Verwaltung derzeit (Stand: August 2019) noch nicht angewendet.[5]

[2]

S. Abschnitt 2.2.

[3] Vgl. hierzu Masuch, NWB 9/2015, S. 570.
[4] Sterzinger, UR 2012, S. 785.

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