§ 1 Umstellung von Bundesschulden

Die auf Deutsche Mark lautenden und als Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen gehandelten Buchschulden des Bundes, die nach dem 20. Januar 1999 zur Rückzahlung fällig werden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf Euro umgestellt.

§ 2 Umstellung der Länderschulden, der Sondervermögensschulden des Bundes und sonstiger Staatsschulden

 

(1) Auf Deutsche Mark lautende Buchschulden und Schuldverschreibungen der Länder und der Sondervermögen des Bundes kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen.

 

(2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit der Schuldtitel lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat.

§ 3 Umstellung sonstiger DM-Schuldverschreibungen

1Auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen, die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden können, kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen. 2Auf Schuldverschreibungen, die den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zuzurechnen sind, findet § 2 Anwendung.

§ 4 Umstellung von Fremdwährungsschuldverschreibungen

1Unterliegt eine Schuldverschreibung, die auf die nationale Währungseinheit eines anderen an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lautet und die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann, deutschem Recht, so kann der Schuldner sie nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit die Schuldverschreibung lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat. 2Ist die Schuldverschreibung den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so findet § 2 Anwendung.

§ 5 Ergänzung und Änderung von Emissionsbedingungen

1Der Schuldner kann aus Anlaß der Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro in den der Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen

 

1.

den Anspruch auf Ausgabe von auf Euro lautenden Urkunden ausschließen oder einschränken,

 

2.

die handelbaren Nennbeträge neu festsetzen,

 

3.

Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen und über die Festlegung von Geschäftstagen europäischen Handelsgebräuchen anpassen.

2Für Buchschulden des Bundes und der Länder gelten die Nummern 2 und 3 des Satzes 1.

§ 6 Umstellungsverfahren

 

(1) 1Die Umstellung von Buchschulden und Schuldverschreibungen nach den §§ 2 bis 4 und die Ergänzung oder Änderung der der Buchschuld oder Schuldverschreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen nach § 5 erfolgt durch einseitige Erklärung des Schuldners gegenüber den Gläubigern. 2Eine Gesamtemission ist einheitlich umzustellen.

 

(2) Die Erklärung hat zu enthalten:

 

1.

die Bezeichnung der umzustellenden Verbindlichkeit einschließlich ihrer Wertpapier-Kenn-Nummer;

 

2.

die Angabe des vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses und des Zeitpunktes, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der Emissionsbedingungen wirksam werden sollen;

 

3.

den Wortlaut der zu ergänzenden oder zu ändernden Bestimmung;

 

4.

den Wortlaut der neuen Bestimmung, die an die Stelle der zu ändernden Bestimmung treten oder diese ergänzen soll.

 

(3) 1Die Erklärung über die Umstellung ist auf die in den Emissionsbedingungen für Mitteilungen des Schuldners bestimmte Weise, mangels einer solchen Bestimmung im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2Die Erklärung ist mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt abzugeben, zu dem sie wirksam werden soll.

 

(4) Befindet sich der Schuldtitel in der Verwahrung eines Kreditinstituts oder eines anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmens oder ist er als Einzelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eingetragen, so hat die verwahrende Stelle oder die das Schuldbuch führende Stelle den Inhaber des Titels über die erfolgte Umstellung spätestens mit der nächstfälligen Zinsgutschrift zu benachrichtigen.

 

(5) Bei der Ein- und Auslieferung von Stücken und bei der Übertragung von Depotbeständen ist der jeweilige Gesamtbetrag der verbrieften oder verbuchten Teilverbindlichkeit einer Gesamtemission abzurechnen.

§ 7 Fortgeltung alter Urkunden

 

(1) Die auf Deutsche Mark oder eine andere nationale Währungseinheit lautenden Urkunden der nach diesem Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben mit der Maßgabe gültig, daß der ausgewiesene Nennbetrag entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro zu lesen ist.

 

(2) Sofern die Urkunde Emissionsbedingungen enthält, die nach § 5 geändert oder ergänzt worden sind, gelten die auf der Urkunde ausgedruckten Bestimmungen als nicht geschrieben.

§ 8 Gerichtliche Entscheidung

 

(1) Die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach diesem Gesetz kann der Inhaber ...

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