§ 1 Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltskammern (§ 60 Absatz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 175 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung), der Patentanwaltskammer (§ 53 Absatz 1 und 2 der Patentanwaltsordnung), der Notarkammern (§ 65 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Bundesnotarkammer (§ 76 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Notarkasse (§ 113 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Ländernotarkasse (§ 113 Absatz 2 der Bundesnotarordnung), der Wirtschaftsprüferkammer (§ 4 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung), der Steuerberaterkammern (§ 73 Absatz 1 und § 75 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) und der Bundessteuerberaterkammer (§ 85 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) während der COVID-19-Pandemie. 2Es regelt Verfahren für präsenzlose Beschlussfassungen und Wahlen der Organe der Kammern und Kassen. 3Im Übrigen bleiben die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes unberührt.

§ 2 Rechtsanwaltskammern

 

(1) 1Beschlüsse des Vorstands der Rechtsanwaltskammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist. 2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen.

 

(2) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl erfolgen.

 

(3) 1Die Kammerversammlung kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. 3§ 85 Absatz 1 und 2 und § 86 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung zur Beschlussfassung oder zur Wahl gemäß den Sätzen 1 und 2 ersetzt wird. 4Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 5Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 6§ 88 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.

§ 3 Bundesrechtsanwaltskammer

 

(1) 1Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. 3§ 189 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. 4Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 5Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 6§ 190 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

(2) 1Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen. 2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. 3§ 191c der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Satzungsversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung ersetzt wird. 4Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 5Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschlussvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 6Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. 7§ 191d Absatz 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt mit folgenden Maßgaben:

 

1.

die für Beschlüsse zur Berufsordnung erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach den bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe gesetzten Frist abgegebenen Sti...

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