Der Bundesrat hat am 28.5.2021 dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) zugestimmt. Durch das Gesetz wird auch die Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer verängert.

Das AbzStEntModG zielt darauf ab, das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglichst effizient zu gestalten und so weit wie möglich gegen Missbrauch und Betrug zu wappnen. Das BZSt soll zudem im Hinblick auf die Aufdeckung von Missbrauch und Betrug im Bereich der Erhebung der Kapitalertragsteuer eine zentrale Rolle für die gesamte Finanzverwaltung übernehmen.

Zur Effizienzsteigerung des Entlastungsverfahrens soll auch eine Anpassung der beschränkten Steuerpflicht im Bereich der Überlassung von Rechten beitragen. Außerdem war es aufgrund von EuGH-Entscheidungen erforderlich, die Missbrauchsverhinderungsnorm des § 50d Abs. 3 EStG im Bereich der Entlastung von Abzugsteuern neu zu regeln.

Darüber hinaus war eine steuerliche Regelung im Umwandlungssteuerrecht erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auf bekannt gewordene Gestaltungen hingewiesen, die darauf abzielen, unter Inanspruchnahme des umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraums ohne wirtschaftliches Risiko steuerliches Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen.

Geändert oder neu aufgenommen durch den Finanzausschuss

Durch den Finanzausschuss im Bundestag wurden gegenüber dem Regierungsentwurf einige Regelungen geändert oder neu aufgenommen, die teilweise thematisch kaum zum Titel des Gesetzes passen. Dazu gehören u. a.:

  • Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR).
  • Mit Wirkung ab VZ 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).
  • Es wird in § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV klargestellt, dass der Nachweis des Grad der Behinderung, der unter 50 liegt, weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen kann.
  • Eine Anwendungsregelung in § 21 Abs. 25 AStG legt fest, dass insbesondere die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3b Satz 2 – neu – AStG und zur Preisanpassungsklausel nach § 1a – neu – AStG erstmals für den VZ 2022 anzuwenden sind.
  • Änderungen im Detail gibt es in der neuen Normierung des Vorabverständigungsverfahrens (§ 89a – neu – AO).
  • In § 141 Abs. 1 AO erfolgte eine Angleichung der Berechnungsmethoden für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle nach UStG.
  • § 152 AO, der den Verspätungszuschlag regelt, wurde um Regelungen zur Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV ergänzt.

Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

Das Verfahren des § 50d Abs. 1 bis 6 EStG zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG wurde in § 50c EStG mit folgenden Änderungen neu gefasst:

  • Verringerung der abstrakt bestehenden Gefahr von Doppelerstattungen,
  • Reduzierung der Anzahl bestehender Entlastungsverfahren,
  • Konzentration dieser Verfahren beim BZSt,
  • Entfall optionaler Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 und 6 EStG,
  • Entfall des Wahlrechts zwischen Erstattung und Änderung der Steueranmeldung durch rückwirkende Freistellungsbescheinigungen nach dem bisherigen § 50d Abs. 2 EStG,
  • Entfall des zusätzliche Erstattungsverfahren beim Entrichtungspflichtigen nach § 7 Abs. 5 InvStG bei beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds,
  • neue Zuständigkeit des BZSt für Erstattungen insbesondere von Kapitalertragsteuer an beschränkt Steuerpflichtige nach § 11 InvStG aufgrund etwaiger unionsrechtlicher Erstattungsansprüche sowie bei unrechtmäßigem Steuerabzug nach § 37 Abs. 2 AO).

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die gesetzliche Vorbereitung auf eine vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung beim BZSt ab dem Jahr 2024. Dazu werden in § 50c Abs. 5 EStG die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso wie gemäß § 45a Abs. 2a EStG die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller bei beschränkt Steuerpflichtigen in den dominierenden Fällen der Girosammelverwahrung von Wertpapieren.

Erweiterte elektronische Meldepflichten

Das Gesetz sieht in den §§ 45b und 45c EStG sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten vor. Diese beinhalten

  • ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen für unbe...

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