FinMin Nordrhein-Westfalen, 26.1.2015, S 0702 - 8f - V A 1

Mit Wirkung vom 1.1.2015 trat das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 in Kraft (BGBl 2014 I S. 2415f.).

Mit diesem Gesetz wurden die zuletzt im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28.4.2011 modifizierten Regelungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO nochmals verschärft.

Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt danach die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten. Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO wurden jedoch deutlich angehoben.

Das Gesetz enthält folgende Änderungen:

 

A. Änderungen des § 371 AO

 

I. § 371 Abs. 1 AO

Die Angaben in einer Selbstanzeige müssen weiterhin zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, nunmehr aber mindestens zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre gemacht werden.

Die Ausdehnung auf einen Zeitraum von zehn Jahren wird durch den Gesetzgeber damit begründet, dass nach § 376 Absatz 1 AO Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren strafrechtlich geahndet werden können. In den übrigen Fällen tritt die Strafverfolgungsverjährung bereits nach fünf Jahren nach der Tatbeendigung ein. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt jedoch in beiden Fällen nach § 169 Absatz 2 Satz 2 AO zehn Jahre.

Da der Anzeigenerstatter bislang nach § 371 Absatz 1 AO lediglich verpflichtet war, hinsichtlich der strafrechtlich noch nicht verjährten Taten Angaben zu machen, war die Finanzverwaltung in Fällen einfacher Steuerhinterziehung in der Regel gezwungen, die Besteuerungsgrundlagen für die steuerlich noch offenen Zeiträume ggf. zu schätzen.

Die Angaben sind nunmehr mindestens zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre zu machen. Auf eine mögliche strafrechtliche Verjährung der jeweiligen Taten kommt es dabei dann nicht an. Die Finanzbehörde erhält damit künftig auch die Angaben des Steuerpflichtigen für jene Jahre, die sie bislang ggf. schätzen musste.

Die Einführung einer festen (fiktiven) Frist von zehn Jahren sah der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit im Strafrecht für erforderlich an.

Ausgangspunkt für die Berechnung der fiktiven Frist von zehn Jahren ist laut Gesetzesbegründung die Abgabe der Selbstanzeige. Die Berichtigungspflicht besteht für alle Steuerstraftaten einer Steuerart für die zurückliegenden zehn Kalenderjahre.

Weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus der Begründung ist allerdings abzuleiten, wie dieser Zeitraum letztlich zu bestimmen ist. Es ist daher beabsichtigt, auf Bundesebene eine Klärung zu dieser Problematik, die sowohl die Finanzverwaltung als auch die Steuerpflichtigen betrifft, herbeizuführen.

 

II. § 371 Abs. 2 AO

a) § 371 Absatz 2 Satz Nummer 1 Buchstabe a AO (Bekanntgabe der Prüfungsanordnung)

Die Sperrwirkung tritt ein, wenn die Prüfungsanordnung entweder dem an der „Tat Beteiligten” (Täter, Anstifter und Gehilfen), dem Begünstigten i.S. des § 370 Abs. 1 AO oder dessen Vertreter bekannt gegeben wird.

Wird einem Täter einer Steuerhinterziehung die Prüfungsanordnung nach § 196 AO für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben, kann der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben, da insoweit eine Sperrwirkung für ihn eingetreten ist.

Mit der Ausweitung des Sperrgrundes beabsichtigt der Gesetzgeber die Schließung einer Rechtslücke für jene Fälle, in denen ein (ehemaliger) Mitarbeiter zugunsten des Unternehmens (Begünstigter) eine Steuerhinterziehung begangen hat. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an das Unternehmen hatte bislang keine Auswirkungen auf die Möglichkeit der Abgabe einer Selbstanzeige durch den Mitarbeiter. Dieser konnte weiterhin eine Selbstanzeige abgeben, obwohl er ein an der Tat Beteiligter war. Nunmehr trifft ihn die Sperrwirkung des § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO, auch wenn er selbst nicht Adressat der Prüfungsanordnung ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der an der Tat Beteiligte von der Prüfungsanordnung Kenntnis erhalten muss.

Letztlich soll ein an der Tat Beteiligter nicht vom Auseinanderfallen zwischen Tatbeteiligten und Begünstigten der Steuerhinterziehung profitieren. § 371 Abs. 2 Satz 2 AO regelt eindeutig, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige für Zeiträume und Steuerarten, die nicht von der angekündigten Außenprüfung umfasst sind, grundsätzlich möglich bleibt. Sachlich und zeitlich beschränkt sich die Sperrwirkung auf den Umfang der angekündigten Außenprüfung. Eine umfassende Sperrwirkung wird durch die Prüfungsanordnung insoweit nicht ausgelöst. Es bleibt aber der Grundsatz der Vollständigkeit einer Selbstanzeige zu beachten (Vollständigkeitsgebot).

b) § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AO (Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens)

Die Sperrwirkung einer Verfahr...

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