(1) In einer Kindschaftssache, die

 

1.

die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,

 

2.

das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,

 

3.

das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,[1] [Bis 21.05.2021: oder]

 

4.

die Kindesherausgabe oder[2]

 

5.

[3]die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro[4] [Bis 31.12.2020: 3 000 Euro].

 

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

 

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

[1] Geändert durch Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Anzuwenden ab 22.05.2021.
[2] Angefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Anzuwenden ab 22.05.2021.
[3] Nr. 5 eingefügt durch Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Anzuwenden ab 22.05.2021.
[4] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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