(1) Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.

 

(2) 1Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. 2Unterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent als registerführende Stelle. 3Ein Wechsel der registerführenden Stelle durch den Emittenten ist ohne Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zulässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft,[1] ist etwas Abweichendes geregelt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

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