(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

 

1.

den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,

 

2.

das Emissionsvolumen,

 

3.

den Nennbetrag, bei Stückaktien nach deren Zahl[1],

 

4.

den Emittenten,

 

5.

eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,

 

6.

den Inhaber,[2] [Bis 14.12.2023: und]

 

7.

Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie[3] [Bis 14.12.2023: .]

 

8.

[4]bei Aktien zusätzlich Folgendes:

 

a)

ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,

 

b)

im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,

 

c)

ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,

 

d)

die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,

 

e)

im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,

 

f)

ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und

 

g)

ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.

 

(2) 1Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

 

1.

Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und

 

2.

Rechte Dritter.

2Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. 3Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.

 

(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[4] Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

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