§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

 

(1) 1Das Familiengericht[1] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. 2Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

 

1.

der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder

 

2.

die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

 

(2) 1Trifft das Familiengericht[2] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. 2Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.

§ 2 Erlöschen der Ansprüche

1Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht[1] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht[2] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2§ 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.

§ 3 Abschnitt 2 Vergütung des Vormunds

§ 3 Stundensatz des Vormunds

 

(1) 1Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23[1] [Bis 26.07.2019: 19,50] Euro. 2Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

 

1.

auf 29,50[2] [Bis 26.07.2019: 25] Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

 

2.

auf 39[3] [Bis 26.07.2019: 33,50] Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

3Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

 

(2) 1Bestellt das Familiengericht[4] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. 2Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht[5] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

 

(3) 1Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht[6] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. 2Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

 

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung. Anzuwenden ab 27.07.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung. Anzuwenden ab 27.07.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung. Anzuwenden ab 27.07.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[5] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[6] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.

§§ 4 - 10 Abschnitt 3 Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers [Bis 26.07.2019: Sondervorschriften für Betreuer]

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung. Anzuwenden ab 27.07.2019.

§ 4 Vergütung des Betreuers

 

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge