1Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. 2[1]Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Zwölften Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

[1] Die Anweisung:" In § 73 Satz 2 wird das Wort "Elften" durch das Wort "Dreizehnten" ersetzt." (BGBl. Nr. 54/2020, S.2475) kann nicht ausgeführt werden.

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