(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel oder Pflegling
1. |
Deutscher ist oder |
2. |
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel oder Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen