(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

 

1.

die Anträge nach § 24 Absatz 3;

 

2.

die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;

 

3.

die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;

 

4.

die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.

 

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

 

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

 

(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz. 4 Satz 1.

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