Bei Gründung einer Einpersonen-GmbH genügt es, wenn die gesetzlichen Mindestregelungen erfüllt werden. Sollen bestehende Regelungen des Gesellschaftsvertrags geändert werden oder sollen neue Bestimmungen einfügt werden, so ist das jederzeit durch einen entsprechenden Entschluss, der der notariellen Beurkundung bedarf, möglich. Die Satzungsänderung wird zum Handelsregister angemeldet, erst mit der Eintragung im Handelsregister wird sie wirksam. Der Einpersonen-Gesellschafter sollte vor Aufnahme neuer Gesellschafter grundsätzlich prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall der Aufnahme weiterer Gesellschafter tauglich ist. Ggf. kann er den Gesellschaftsvertrag vor Aufnahme des neuen Gesellschafters in seinem Sinne abändern.

 
Praxis-Beispiel

Verpflichtung zur Mitarbeit

Nach Aufnahme eines neuen Mehrheits-Gesellschafters soll sichergestellt werden, dass das Anstellungsverhältnis des bisherigen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH dauerhaft bestehen bleibt, da man auf seine Mitarbeit und Know-how zumindest für die nächste Zeit angewiesen ist. Dazu wird der Gesellschaftsvertrag der Einpersonen-GmbH in der Form abgeändert, dass jeder Gesellschafter zur Mitarbeit in der GmbH verpflichtet ist. Das bedeutet: So lange der Verkaufende Gesellschafter ist, muss er in der GmbH mitarbeiten. Der Geschäftsführer-Dienstvertrag ist dann de facto nicht kündbar, solange der Geschäftsführer auch Gesellschafter der GmbH ist. Alternativ kann auch in die Satzung aufgenommen werden, dass die Kündigung eines Geschäftsführers, gegebenenfalls auch nur eines Gesellschafter-Geschäftsführers, eines wichtigen Grundes bedarf.

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