Begriff

Die GmbH muss zwingend über zwei Organe verfügen: Die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als Willensbildungsorgan und die Geschäftsführer als ausführendes und handelndes Organ der GmbH. Die Gesellschafter sind berechtigt, jederzeit Beschlüsse zur GmbH zu fassen. Das geschieht in einer Gesellschafterversammlung. Dafür sind Formvorschriften und gesetzliche Vorschriften zu beachten. Beschlüsse können aber auch im schriftlichen Umlaufverfahren bzw. bei der Einmann-GmbH durch schriftlich aufzunehmende Erklärungen gefasst werden. Sind sich alle Gesellschafter einig, können diese auch unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristerfordernisse zusammenkommen und Beschlüsse fassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 45 bis 50 GmbHG und § 53 GmbHG. Zu beachten sind aber insbesondere die Vorgaben im Gesellschaftsvertrag (Satzung).

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