Die Einreichung von Gesellschafterlisten zum Handelsregister ist grundsätzlich nur in elektronischer Form zulässig. Da meist ein Notar mitgewirkt hat, kümmert sich dieser um die Einreichung über seinen elektronischen Zugang. Ansonsten kann z. B. auch ein Anwalt, der über das besondere elektronische Anwaltspostfach verfügt (sog. beA), mit der Einreichung der vom Geschäftsführer unterzeichneten Liste beauftragt werden. Hierbei reicht der Anwalt ein vom Geschäftsführer unterzeichnetes PDF-Dokument beim zuständigen Handelsregister ein.

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