Begriff

Jedes Unternehmen bilanziert auf der Passivseite der Bilanz ihr Nominalkapital. Dies kann bei Gesellschaften – je nach Gesellschaftsform – als gezeichnetes Kapital, Stammkapital, Grundkapital, Nennkapital und bei Einzelunternehmen als Eigenkapital bzw. Betriebsvermögen bezeichnet werden. Über das Nominalkapital hinaus kann eine Gesellschaft entweder mit Fremdkapital (z. B. Bankdarlehen) oder mit Eigenkapital durch Einlagen der Gesellschafter ausgestattet werden. Darlehen der Gesellschafter sind erst dann möglich, wenn sie die gesellschaftsvertragliche Einlagepflicht erfüllt haben.

Insbesondere mittelständische Unternehmen finanzieren ihre neuen Projekte oder größere Anschaffungen häufig ganz oder teilweise durch Gesellschafterdarlehen. Darlehen der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beschäftigen recht oft sowohl die Gerichte im Zivil- als auch im Steuerrecht.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden die Rechtsfolgen von Gesellschafterdarlehen für GmbH grundlegend neu geregelt. Die bis dahin geltenden Vorschriften zur Behandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen wurden grundlegend reformiert, so dass nunmehr im Falle einer möglichen Insolvenz nicht nur diese eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen insolvenzverstrickt sind, sondern grundsätzlich alle gewährten Gesellschafterdarlehen.

 

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