Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft eigener Art (§ 1 Abs. 1 PartGG), in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Soweit im Übrigen das PartGG für die Partnerschaft nichts Abweichendes regelt, ist das Recht der GbR anzuwenden (§ 1 Abs. 4 PartGG).

Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind die §§ 110 bis 116 Abs. 2 HGB und §§ 117 bis 119 HGB entsprechend anzuwenden.[1]

Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 sowie § 6 Abs. 3 PartGG sprechen gegen die Heranziehung der Grundsätze bei der GmbH und der AG analog für eine Beschlussanfechtung.[2]

[2] OLG München, Beschluss v. 30.11.2011, 8 U 1162/11.

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