Vor allem bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird die Gehaltsvereinbarung von den Finanzämtern eingehend geprüft. Dabei aufgedeckte Unklarheiten oder Abweichungen vom Anstellungsvertrag werden häufig zu ihren Lasten ausgelegt, sodass der Betriebsausgabenabzug bei der GmbH rückgängig gemacht und die Zahlung des Gehalts in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert wird.

Eine beherrschende Stellung haben Gesellschafter-Geschäftsführer immer dann, wenn sie der GmbH ihren Willen und damit den Abschluss der Gehaltsvereinbarung aufzwingen können.[1] Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn

  • ein Geschäftsführer zu mehr als 50 % an der GmbH beteiligt ist;
  • es um Gehaltsvereinbarungen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer geht, die zusammen über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen und insoweit gleichgerichtete Interessen verfolgen.
 
Achtung

Keine zwingende beherrschende Stellung bei Beteiligung Angehöriger, jedoch bei gleichgerichteten Interessen

Allein daraus, dass neben einem nicht mehrheitlich beteiligten Geschäftsführer weitere Angehörige an der GmbH beteiligt sind, kann noch nicht auf gleichgerichtete Interessen geschlossen werden. Vielmehr müssen hierfür weitere Anhaltspunkte hinzutreten.[2] Ein Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt auch dann nicht zwingend eine beherrschende Stellung ein, wenn er ebenso wie seine als "normale" Arbeitnehmerin der GmbH tätige Ehefrau zu 50 % an der GmbH beteiligt ist.[3]

Auch wenn keiner der 3 Gesellschafter-Geschäftsführer mehrheitlich an der GmbH beteiligt ist, können gleichgerichtete Interessen der Geschäftsführer vorliegen. Dann gelten für die Beurteilung der Vereinbarungen mit der GmbH die Grundsätze für beherrschende Gesellschafter. Davon ist bei 2 zu je 30 % und einem zu 40 % beteiligten Geschäftsführern auszugehen, wenn diese gleich hohe Gehälter bezogen und jeweils gleiche Gehaltserhöhungen erhalten haben.[4]

Zur Beurteilung, ob Gesellschafter-Geschäftführer gleichgerichtete Interessen aufweisen, kann bei Dauerschuldverhältnissen wie Anstellungsverträgen statt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch auf die jeweiligen Streitjahre abzustellen sein, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlich verändert haben.[5]

Beherrschende und diesen gleichgestellte Gesellschafter-Geschäftsführer sollten daher beim Abschluss der Gehaltsvereinbarung sowie bei jeder späteren Änderung zwingend beachten, dass die auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhende Vereinbarung

  • im Voraus abgeschlossen wird,
  • klar und eindeutig formuliert wird,
  • dem Üblichen entspricht,
  • tatsächlich durchgeführt wird und
  • insgesamt angemessen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge