Geschäftsführungsleistungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer an die Gesellschaft erbringt, können nach der geänderten Rechtsprechung des BFH[1] umsatzsteuerpflichtig sein. Die Organstellung als GmbH-Geschäftsführer steht dem jedenfalls nicht entgegen. Demnach kann der Geschäftsführer mit dieser Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich erfüllen.

 
Achtung

Ertragsteuerliche Selbstständigkeit

Die Umsatzsteuerpflicht der Geschäftsführungsleistungen dürfte allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Sie kommt nur zum Tragen und ist für die Umsatzsteuer zu übernehmen, wenn die ertragsteuerliche Beurteilung der Tätigkeit des Geschäftsführers zum Ergebnis führt, dass dieser selbstständig tätig ist.

Für die Annahme der Selbstständigkeit sprechen Vereinbarungen, nach denen der Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann. Auch sollte für diesen Fall im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass der Geschäftsführer an keine Vorschriften der Gesellschaft gebunden ist. Zudem muss ein Leistungsaustausch bejaht werden können. Die Leistung durch den Gesellschafter darf nicht nur als Gesellschafterbeitrag zu werten sein, sondern muss grundsätzlich gegen ein Sonderentgelt erbracht werden. Dies wird meist nur für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zu bejahen sein.

Bei einer Kapitalgesellschaft ist der Geschäftsführer nach der ertragsteuerlichen Einstufung i. d. R. ein unselbstständiger Arbeitnehmer. Dafür sprechen vor allem die üblichen Vereinbarungen im Anstellungsvertrag, wie z. B. ein Urlaubsanspruch, ein Anspruch auf sonstige Sozialleistungen oder zur Fortzahlung der festen Bezüge im Krankheitsfall. Dies sind jeweils Punkte, die deutlich für eine Arbeitnehmereigenschaft und gegen eine Unternehmerstellung des Geschäftsführers sprechen.

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