Erhält ein Alleingesellschafter eine betriebliche Altersversorgung (Pensionszusage), hat er diese wirtschaftlich aus eigenen Mitteln erbracht.[1] Deshalb ist der Vorwegabzug bzw. der Höchstbetrag der Basisversorgung ab 2005 für den Sonderausgabenabzug nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen. Der BFH hat dies auch für 2 jeweils zu 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichwertiger Pensionszusage so entschieden.[2]

Diese Rechtsprechung wird von der Finanzverwaltung angewandt. Zudem werden die Rechtsgrundsätze auf alle Fälle mit Pensionsansprüchen übertragen, unabhängig davon, wie viele Gesellschafter-Geschäftsführer wie hoch beteiligt sind. Maßgebend ist jedoch, dass die jeweilige Höhe der Altersversorgung (Anwartschaftsbarwert) der Beteiligungsquote an der GmbH entspricht; wird die Quote überschritten, ist dies schädlich für den Vorwegabzug.[3] Hierbei ist auf die jeweils aktuellen Beteiligungsverhältnisse abzustellen, nicht auf vergangene oder erst zukünftige.[4]

Allerdings ist durch das JStG 2008 eine gesetzliche Änderung in § 10 Abs. 3 Satz 3 und Nr. 2 EStG erfolgt, wonach bei Arbeitnehmern mit Anwartschaftsrechten auf eine Altersversorgung der Höchstbetrag der Basisversorgung und die Vorsorgepauschale stets gekürzt werden. Damit wirkt sich die o. g. Rechtsprechung des BFH und das BMF-Schreiben nur noch im Rahmen der Günstigerprüfung auf Basis der Rechtslage bis 2004 ("bisherige" Höchstbetragsberechnung) aus.

Auch Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers in Form eines Zuschusses zur freiwilligen Rentenversicherung oder zur Kranken- und Pflegeversicherung führen zur Kürzung des Sonderausgabenabzugs. Dies gilt selbst dann, wenn diese Zuschüsse nur zeitweise erbracht werden oder die Zuschüsse relativ gering sind.[5]

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