Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitnehmer und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Zahlungen des Arbeitgebers zur Renten- bzw. Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung können damit auch nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei erfolgen. Werden diese dennoch geleistet, kann dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst werden, sofern keine Rückforderung durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Arbeitgeberzahlungen stellen i. d. R. aber keinen Arbeitslohn dar.[1]

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