Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessene Vergütung, z. B. nicht fremdüblicher Arbeitslohn, überhöhte Zinsen für ein Darlehen etc., liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die bei ihm zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG führt.

 
Praxis-Tipp

Vorteil bei der Einkommensteuer

Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung führt bei der Kapitalgesellschaft zu einer höheren Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer. Anders hingegen die Folgewirkung beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser hat eine Vergütung grundsätzlich als steuerpflichtige Einkünfte, z. B. Arbeitslohn, zu versteuern. Ohne Qualifikation der Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt dies zum Normaltarif der Einkommensteuer.

Soweit die Vergütung aber überhöht ist, stellt dieser Teilbetrag eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und ist damit wie jede offene Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Damit kommt insoweit die Wirkung der Abgeltungsteuer oder ggf. das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Zumindest beim Gesellschafter-Geschäftsführer hat damit die Umqualifikation in eine verdeckte Gewinnausschüttung einen positiven steuermindernden Effekt.

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